Vereinssatzung

Das Kleingedruckte

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Rathaus Oberwinter und Archiv e.V.“
Sitz des Vereins ist Remagen-Oberwinter
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist:

  • Mithilfe bei der Erhaltung und Pflege unserer Denkmäler, insbesondere des ehemaligen Rathauses von Oberwinter
  • die Erforschung und Darstellung von Geschichte und Heimatkunde unseres Raumes
  • die Sammlung und Information über Kulturgüter unseres Ortes wie Bauten, Bodendenkmäler, Sitten und Gebräuche, Mundart, volkstümliches Erzählgut und Archivpflege
  • die Durchführung von Ausstellungen, Kultur- und Bildungsveranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Sammlung und Archivierung von Dokumenten, Materialien und Gegenständen zur Oberwinterer Geschichte
  • Ausstellungen und Veröffentlichungen zur Heimatgeschichte
  • Pflege heimischer Mundart und Brauchtums
  • Förderung von Kultur und Denkmalschutz
  • Erforschung der Vergangenheit Oberwinters.

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die in § 2 aufgeführten Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Dreiviertelmehrheit.

§ 5: Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen:

  • aus den Beiträgen der Mitglieder
  • aus öffentlichen und privaten Zuwendungen
  • aus Unkostenbeiträgen für die Leistungen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Unkostenbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch die Beitrittsordnung mit einfacher Mehrheit.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus neun Personen. Das sind im einzelnen:

  • der Vorsitzende
  • der erste und zweite Stellvertreter
  • der Geschäftsführer
  • der Kassenwart
  • vier Beisitzer

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und entweder einer der beiden Stellvertreter oder der Geschäftsführer.

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl für die laufende Amtszeit durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen, die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche, ausgenommen begründeter Dringlichkeitssitzungen.

Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sowie vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Seine Entscheidungen fällt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Sie wählt den Vorstand und die Revisoren. Außerdem beschließt sie über den Etat.

Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende und vom Protokollführer gegenzuzeichnende Niederschrift aufgezeichnet.

§ 9: Rechnungsprüfer

Zur Kontrolle der Kassenvorgänge wählt die Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen. Kassenbücher und Belege sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Der von ihnen zu erstellende Rechnungsbericht ist in der ersten Mitgliederversammlung des folgenden Geschäftsjahres zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

Die Amtszeit der Revisoren beträgt ein Geschäftsjahr. Dieselbe Person darf nur zweimal hintereinander zum Rechnungsprüfer bestellt werden.

§10: Sicherung der Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine besondere Vergütung; Auslagenersatz und sonstige Aufwandsentschädigungen sind zulässig.

Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist ebenfalls ehrenamtlich; die Mitgliederversammlung kann wegen des hohen Arbeitsanfalls, auch in anderen Bereichen wie dem Archiv, eine neben- oder hauptamtliche Tätigkeit anerkennen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zweck und Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung betreffen, bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, dass dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt ist.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die evangelische und katholische Kirchengemeinde von Oberwinter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§11: Satzungsänderung

Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Aufhebung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung der Vereinigung Rathaus Oberwinter und Archiv e.V. wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Oberwinter am 19. November 2008.

Anhang zur Satzung vom 19. November 2008

Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.